Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 94 Arbeitsgemeinschaften
Stand: 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/94#abs-1 (1) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen, die Rheinische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen sowie die Arbeitsgemeinschaft für Heimdialyse im Lande Hessen sind berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen am 1. Juli 1981 übertragen waren.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/94#abs-1a (1a) Träger der Sozialversicherung, Verbände von Trägern der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einschließlich der in § 19a Abs. 2 des Ersten Buches genannten anderen Leistungsträger können insbesondere zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinierung und Förderung der engen Zusammenarbeit im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben Arbeitsgemeinschaften bilden. Eine nach Satz 1 gebildete Arbeitsgemeinschaft kann eine weitere Arbeitsgemeinschaft bilden oder einer weiteren Arbeitsgemeinschaft beitreten, die sich ihrerseits an einer weiteren Arbeitsgemeinschaft beteiligen können. Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig. Die Aufsichtsbehörde ist vor der Bildung von Arbeitsgemeinschaften und dem Beitritt zu ihnen sowie vor ihrer Auflösung und einem Austritt so rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/94#abs-2 (2) Können nach diesem Gesetzbuch Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, unterliegen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist; die §§ 85, 88 bis 90a des Vierten Buches gelten entsprechend. Ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft, führt das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den für die übrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht. Beabsichtigt eine Aufsichtsbehörde, von den Aufsichtsmitteln nach § 89 des Vierten Buches Gebrauch zu machen, unterrichtet sie die Aufsichtsbehörden, die die Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen Arbeitsgemeinschaft führen, und setzt eine angemessene Frist zur Stellungnahme.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/94#abs-2a (2a) Ein räumlicher Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches ist gegeben, wenn eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar sozialrechtliche Leistungen an Versicherte erbringt oder sonstige Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch im Außenverhältnis wahrnimmt. Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden übertragen. Abweichend von Satz 2 führt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Aufsicht, wenn die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen in der Arbeitsgemeinschaft Trägern zusteht, die unter Bundesaufsicht stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/94#abs-3 (3) Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemeinschaft unter entsprechender Anwendung von § 67 des Vierten Buches einen Haushaltsplan auf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/94#abs-4 (4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 94 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 21.02.2018 – L 11 KR 779/12 KL
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 1/19 RAufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu Arbeitsgemeinschaft in Rechtsform der Aktiengesellschaft - aufsichtsbehördliches Auskunftsverlagen - Entziehung nicht aufgrund aktienrechtlicher VerschwiegenheitspflichtenZitiert von 15
- FG Düsseldorf, 22.06.2018 – 1 K 426/16 UZitiert von 1
- BSG, 12.06.2008 – B 3 P 2/07 RZitiert von 24
- BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04Kommunale Selbstverwaltung: Unvereinbarkeit der Pflicht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 124
- BSG, 26.05.2011 – B 14 AS 54/10 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Festsetzung von Mahngebühren - Verwaltungsakt - Beauftragung gem § 88 SGB 10 - Vollstreckung - Zuständigkeit der ARGE nicht der BA - sozialgerichtliches Verfahren - keine notwendige Beiladung)Zitiert von 40
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 20/24 RKrankenversicherung - Ruhen der Leistungsansprüche - Freiheitsentzug - Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer stationären Suchtrehabilitationsbehandlung
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – L 4 KR 28/21 KL
- BFH, 06.09.2018 – V R 30/17 · Umsatzsteuerfreier ZusammenschlussZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 94 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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23.11.2011 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I 2298)
BGBl. 2011 I S. 2298
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28.03.2009 Ausfertigung
§ 94 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I 634)
BGBl. 2009 I S. 634
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 94 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 94 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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